Benutzung und Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter erhält das Fahrzeug in ordentlichem und funktionstüchtigem Zustand. Er verspricht, diesen zu erhalten und das Fahrzeug entsprechend der Straßenverkehrsordnung zu fahren.
Folgendes wird von der Versicherung nicht übernommen:
- Bußgelder, Verlust oder Beschädigung der Autoschlüssel, Betankungsfehler.
- Schäden a Felge, Glas, Reifen und Unterboden des Mietwagen.
- das Fahrzeug für gewerbliche Transporte (Personen oder Güter) zu benutzen.
- nicht autorisierte Personen das Fahrzeug fahren zu lassen.
- das Fahren unter Einfluss von Medikamenten, Drogen oder Alkohol.
- das Fahren auf unbefestigten Straßen wie Forstwegen oder Strand.
- das Fahrzeug zu überladen.
- das Fahrzeug zu sportlichen Zwecken, Abschleppen, Anschieben
oder Fahrunterricht zu nutzen - Das Fahrzeug darf nicht ins Ausland oder andere Inseln geführt werden.
Der Wagen ist mit der Tankfüllung wie erhalten, so zurückzugeben. Bei Nachtanken berechnet der Vermieter 10,– Euro Servicegebühr. Bei Verstoß gegen die o.a. Punkte erlischt automatisch die Deckung der Eigenschäden und der Vermieter behält sich vor, den Vertrag ohne Vorankündigung aufzuheben und jedwede geleistete Zahlung, ob Kaution oder Miete, verbleibt beim Vermieter.
Zahlung der Miete und Deckung des Risikos
Der Mietzins, der im Vertrag errechnet ist, ist in voller Höhe im Voraus zu entrichten. Weiterhin muss mit der Hinterlegung einer Kaution gerechnet werden. Bußgelder und sonstige Strafen, die sich aus dem Verhalten des Mieters ergeben, gehen in voller Höhe zu Lasten des Mieters. Risiko: Die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung schützt den Mieter im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht (hier unbegrenzt), Insassen- und Rechtsschutzversicherung. Durch Zuzahlung des Aufschlags für die Deckung der Eigenschäden am gemieteten Fahrzeug ist der Mieter hier abgesichert, außer bei Verstoß gegen aufgeführte Bedingungen. Ausdrücklich von der Deckung ausgeschlossen sind: Transportierte Gegenstände wie Gepäck, Sportgerät usw., Reifenschäden und Zubehör wie Warndreiecke, Leuchtwesten, Radio, Ersatzrad, Bordwerkzeug, Fahrzeugpapiere und -schlüssel. Schäden im Fahrzeuginneren, die während der Mietzeit entstehen gehen gänzlich zu Lasten des Mieters.
Verhalten bei Unfall und Panne
Bei einer technischen Panne ist der Vermieter zu verständigen, der dann weitere Maßnahmen einleitet. Radwechsel bei einer Reifenpanne ist seitens des Mieters zu erledigen. Sollte der Vermieter nicht erreichbar sein (zur Nachtzeit z.B.) dann ist aus der überlassenen Broschüre der Abschleppdienst zu verständigen oder verständigen zu lassen, der den Wagen abschleppt. Selbst abschleppen ist in Spanien nicht erlaubt. Bei einem Unfall ist wie folgt vorzugehen: a) den Mietwagen möglichst nicht vom Unfallort entfernen, wenn möglich anzeichnen. b) bei größerem Sachschaden oder Personenschaden ist unbedingt die Polizei zu verständigen. c) den Vermieter unverzüglich in Kenntnis setzen (Notfallnummer bei den Wagenpapieren). d) keinerlei Abkommen treffen, gerade bei Verständigungsschwierigkeiten. e) alle Daten der Gegenseite dem Vermieter mitbringen (Fahrer, Halter, Fahrzeugtyp, -kennzeichen und -farbe, sowie die Versicherungsdaten). f) selbst wenn die Zuzahlung für die Deckung der Eigenschäden geleistet wurde, erlischt diese Deckung bei Verstoß gegen diese Klauseln oder auch bei Alleinunfall. Der Mieter zahlt eine Ausfallpauschale bei verschuldetem Unfall von Euro 12,– pro Tag der Ausfallzeit des Fahrzeuges. Bei Alleinunfall haftet der Kunde für den gesamten Schaden. Bei technischem Defekt oder Panne kann der Vermieter nicht für entstandene Schäden (Verspätungen) oder ähnliches zur Rechenschaft gezogen werden.
Fahrlässiges Verhalten und Gerichtsstand
Der Mieter, der unter Einfluss von Drogen, alkoholischen Getränken oder Medikamenten fährt und einen Schaden verursacht, haftet in voller Höhe für alle angerichteten Schäden. Dies gilt auch bei groben Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, die mit einem höheren Bußgeld als 300,– Euros geahndet werden. Bußgelder, Strafbescheide und Abschleppkosten des falsch geparkten Fahrzeuges gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat bei o.g. Verhalten keinen Anspruch auf Ersatz des gemieteten Fahrzeuges und auch keinen auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen. Gerichtsstand: Bei jedweder Streitfrage, die sich über die Erfüllung und Durchführung des geschlossenen Vertrages ergibt, unterstellen sich die Vertragspartner ausdrücklich der Rechtsprechung der für ihren Wohnsitz zuständigen gerichtlichen Instanzen oder denen der Provinz Santa Cruz de Tenerife. Geltungsbereich des Vertrages: Der geschlossene Mietvertrag gilt nur für das Territorium (Insel, Provinz) wo er abgeschlossen wurde. Anderes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters möglich. Bei Verstoß erlischt der Mietvertrag automatisch samt aller Deckungen und der Mieter kann nötigenfalls gerichtlich belangt werden.